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Etwas Mühe
müssen Sie sich schon machen und Ihr örtliches Standesamt bzw.
Amtsgericht aufsuchen. In Baden - Württemberg, in Bayern, in Bremen,
in Hamburg, in Mecklenburg - Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen
- Anhalt und in Schleswig Holstein wenden Sie sich bitte an Ihr Standesamt,
in den anderen Bundesländern ist das Amtsgericht zuständig.
Auch gegenüber einem Notar können Sie Ihren Kirchenaustritt
erklären, allerdings ist seine Dienstleistung natürlich nicht
kostenfrei.
Vergessen Sie bitte nicht Ihren Personalausweis oder Reisepaß.
Einige Tage später erhalten Sie von der Behörde eine Kirchenaustrittsbescheinigung.
Gehen Sie damit zum Einwohnermeldeamt und lassen Ihre Lohnsteuerkarte
korrigieren. Freiberufler müssen das Finanzamt direkt informieren.
An den Pfarrer Ihrer ehemaligen Kirchengemeinde müssen Sie sich hingegen
nicht wenden. Der bekommt ebenfalls Bescheid von der Behörde, normalerweise
wird er sich nicht weiter dafür interessieren.
Wie schon erwähnt, wird durch den Kirchenaustritt nach dem bürgerlichen
Recht - und nur davon reden wir hier! - die Kirchenmitgliedschaft nicht
beendet. Der zivilrechtliche Kirchenaustritt wird von Kirchenrecht
nicht anerkannt. Das betroffene Kirchenmitglied wird exkommuniziert. Eine
offizielle Mitteilung über die Exkommunikation gibt es nicht, die
Exkomunikation erfolgt automatisch. Die Exkommunikation hebt nicht die
Kirchenmitgliedschaft auf sondern nur die Zulassung zur Teilnahme an den
Sakramenten. Nach der Abschaffung der Scheiterhaufen gilt heute die Exkommunikation
als härteste Kirchenstrafe, aber das berührt uns ja ohnehin
nicht.
Der vor einer
bundesdeutschen Behörde erklärte Kirchenaustritt ist nur rechtskräftig
nach dem Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland. Planen Sie, in Österreich
oder in der Schweiz zu arbeiten bzw. zu leben, müssen Sie dort den
Kirchenaustritt noch einmal erklären! |